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Umgekehrte Familienheimfahrten sind keine Werbungskosten
Nur Fahrten vom Beschäftigungsort zum Lebensmittelpunkt werden anerkannt
Der deutsche Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu klären, ob Werbungskosten auch dann vorliegen, wenn der am Familienwohnsitz lebende Ehegatte zu der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung unterhaltenen Wohnung des anderen Ehegatten reist, und verneinte dies in seiner Entscheidung vom , VI R 15/10.
1. Der Sachverhalt
Die Ehegatten A und B (Kläger) lebten gemeinsam in der Stadt X. Die Klägerin A war in der Stadt Y als Angestellte tätig und führte dort einen weiteren Haushalt. An den Wochenenden reiste die Klägerin A in der Regel nach X. Jedoch besuchte der Kläger B die Klägerin auch mehrfach in Y. Dies jedoch nicht wegen einer beruflichen Verhinderung der Klägerin A, sondern aufgrund privater Entscheidung der Ehegatten. Das Finanzamt erkannte die Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung im Wesentlichen an, die Reisekosten der Klägerin A für (umgekehrte) Besuche in Y (per Flugzeug oder PKW) wurden allerdings nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen.
2. Die Entscheidung
Der BFH entschied, dass es sich weder um eine Familienheimfahrt im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 dEStG noch um sonstige Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 dEStG handle.
Nach der ständigen Rechtsprechung sind ...