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Zuständigkeit bei Angelegenheiten des Steuerabzugs beschränkt Steuerpflichtiger
Weiterhin Abfuhr an zuständiges Betriebsfinanzamt?
Mit trat das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) 2010 i. d. F. AbgÄG 2010 vom , BGBl. I Nr. 34/2010, als Nachfolgeregelung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes vom , i. d. F. BGBl. I Nr. 52/2009, in Kraft. Die sachliche Zuständigkeit für die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzugs bei beschränkt Steuerpflichtigen (§§ 99 ff. EStG) wird nun in § 15 Abs. 1 Z 3 AVOG 2010 geregelt.
1. Zuständigkeitsänderung gegenüber der alten Rechtslage?
Fraglich ist nun, ob dies in manchen Fällen auch eine Zuständigkeitsänderung gegenüber der alten Rechtslage bedeutet. Zur Veranschaulichung sei von folgendem Fall ausgegangen: Eine i. S. d. § 221 UGB kleine GmbH mit Ort der Geschäftsleitung in Wien vergütet die Tätigkeit ihrer Aufsichtsräte. Die Aufsichtsräte sind im Ausland ansässig und daher in Österreich lediglich beschränkt steuerpflichtig. Die Vergütung unterliegt folglich dem Steuerabzug nach § 99 Abs. 1 Z 4 EStG. Ein Entlastungsanspruch nach Doppelbesteuerungsabkommen besteht nicht bzw. wird nur im Wege der Rückerstattung geltend gemacht. Nach § 101 Abs. 1 EStG war vor und ist auch seither die Abzugsteuer vom Haftungsverpflichteten an sein Betriebsfinanzamt abzuführen. Für die kleine GmbH stellt sich nunmehr die Frage, ob das Betriebsfinanzamt auch nach ...