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SWK 14, 10. Mai 2011, Seite S 625

Vorsteuerabzug bei fehlerhafter Rechnung?

Strenge Verwaltungspraxis und Judikatur führen zu erheblichen Schwierigkeiten

Alexander Holzer

Da die objektive Richtigkeit sämtlicher Rechnungsmerkmale materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, stellt sich die Frage für den Steuerpflichtigen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, um einen formellen Rechnungsmangel und damit den Verlust des Vorsteuerabzugs verlässlich auszuschließen.

1. Schwierigkeiten in der Praxis

Pauschale Leistungsbeschreibungen in Rechnungen sind gängige Praxis. Bei strenger Anwendung der durch herrschende Judikatur und Verwaltungspraxis aufgestellten Kriterien ist daher eine Vielzahl von Rechnungen als fehlerhaft zu beurteilen. Beispielsweise ist die Abrechnung von laufenden Buchhaltungsleistungen unter dem Titel "Durchführung der laufenden Buchhaltung" aufgrund der pauschalen Leistungsbeschreibung sowie der fehlenden Quantifizierung des Umfangs der erbrachten Leistung eindeutig als formal mangelhaft zu qualifizieren.

Die Grenzen zwischen ausreichender und nicht ausreichender Leistungsbeschreibung betreffend Art und Umfang der erbrachten Leistung sind fließend. Darüber hinaus bestehen branchenbezogen Unterschiede. Die unternehmensinterne Festlegung eindeutiger Prüfkriterien für eine hinreichend detaillierte Leistungsbeschreibung in Eingangsrechn...

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