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SWK 14, 10. Mai 2011, Seite R 25
Gesellschaftsteuer
• Die Gesellschaftsteuer ist jeweils nur von der tatsächlich geleisteten Einlage berechnen. - (§ 2 Z 1 KVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0089)