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SWK 14, 10. Mai 2011, Seite R 25

Gesellschaftsteuer

Die Gesellschaftsteuer ist jeweils nur von der tatsächlich geleisteten Einlage berechnen. - (§ 2 Z 1 KVG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

(, 0089)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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