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USt: Leistungsempfänger
• § 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBI. I Nr. 52/2009, sah vor, dass die im Abs. 10 bezeichneten sonstigen Leistungen im Falle der Leistung an einen Unternehmer dort ausgeführt werden, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Der Leistungsempfänger betreibt sein Unternehmen dort, wo er seine Tätigkeit anbietet, Aufträge entgegennimmt, ihre Ausführung vorbereitet und Zahlungen an ihn geleistet werden. Das ist in der Regel der Ort der Geschäftsleitung. - (§ 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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