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ÖBA 7, Juli 2016, Seite 546

VfGH kippt „Hypo-Schuldenschnitt“: Aufhebung des HaaSanG und der HaaSanV zur Gänze und ohne Fristsetzung; Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit hingegen nicht beanstandet

HaaSanG; HaaSanV; Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA); Art 140 B-VG, Art 139 B-VG

Aufhebung des HaaSanG und der HaaSanV zur Gänze und ohne Fristsetzung.

Die Anordnung des § 3 Satz 1 HaaSanG, dass nur Nachrangverbindlichkeiten, deren Fälligkeit vor dem Stundungstag liegt, erlöschen, verstößt gegen das Eigentumsgrundrecht. Dass nämlich nur eine bestimmte Gruppe der Gläubiger für den Schuldenschnitt herangezogen wird, ist nicht rechtfertigbar, da alleine ein Schuldenschnitt in Bezug auf diese Gläubiger zur Rettung der HETA nicht ausreichen. Die starre, eine bestimmte Gruppe von Nachranggläubigern gegenüber anderen Nachranggläubigern benachteiligende und mit der Sicherstellung der Abwicklung der HETA Asset Resolution AG nicht zu rechtfertigende Regelung des § 3 Satz 1 HaaSanG vermag daher den Anforderungen an einen verfassungsrechtlich unbedenklichen Eigentumseingriff nicht zu genügen.

Ein alleiniger „Haftungsschnitt“ gegenüber – und das auch noch ausschließlich einer kleineren Gruppe von – aus einer Haftung Anspruchsberechtigten, für die der Kärntner Landesgesetzgeber auf der Grundlage eines bestehenden Regelungssystems, das solche Haftungen als qualifiziert sicherungsbegründend ausweist, einen ...

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