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Warum § 27 KSchG keine Anwendung auf Fremdwährungskredite finden kann
In der Literatur-Diskussion wurde jüngst der Vorschlag gemacht, § 27 KSchG auf Fremdwährungskredite anzuwenden. § 27 KSchG sieht bei bestimmten Vorauszahlungskäufen ein Rücktrittsrecht des Verbrauchers vor. Die Anwendung des § 27 KSchG auf Fremdwährungskredite würde dazu führen, dass sich der Kreditnehmer auch dann vom Kreditvertrag lösen könnte, wenn kein relevanter Willensmangel auf seiner Seite vorliegt und dem Kreditgeber auch nicht die Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten vorzuwerfen wäre. Der vorliegende Beitrag zeigt, dass dieser Vorschlag nicht dem geltenden Recht entspricht.
Literature recently discussed the proposal to apply § 27 KSchG (Austrian Consumer Protection Act) to foreign currency loans. In case of specific prepayment purchases, § 27 KSchG provides a right of withdrawal for the consumer. The application of § 27 KSchG to foreign currency loans would lead to the possibility of the borrower to withdraw from the loan agreement even if a relevant absence of intent does not exist on his side, and even if no violation of pre-contractual information obligation can be claimed. This article shows that the proposal does not comply with current applicable law.
S. 497Warum § 27 KSchG keine Anwendung auf Fremdwährungskredite finden kann
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