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ÖBA 7, Juli 2016, Seite 543

Verbrauchervertragsklauseln: geltungserhaltende Reduktion und/oder ergänzende Auslegung?

§§ 864a, 878, 879 ABGB; § 6 KSchG

Die Klausel-RL ist nicht anzuwenden, wenn eine Klausel unter Berücksichtigung der Natur, der Systematik und der Bestimmungen des Vertragswerks,S. 544 zu dem sie gehört, sowie seines rechtlichen und tatsächlichen Kontexts einen Hauptbestandteil des Vertrags festlegt, der das Rechtsverhältnis charakterisiert. Solche Klauseln können daher unverändert geltungserhaltend reduziert werden.

Aus den Entscheidungsgründen:

5. […] Die Klausel-RL 93/13/EWG kann an diesem Ergebnis nichts ändern.

5.1 Richtig ist, dass Art 6 Abs 1 RL nach der Rsp des EuGH einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegensteht, wonach das nationale Gericht, wenn es die Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher feststellt, durch Abänderung des Inhalts dieser Klausel den Vertrag anpassen kann (C-618/10, C-482/13).

5.2 Daraus hat der OGH in Übereinstimmung mit der L den Schluss gezogen, dass eine geltungserhaltende Reduktion nicht ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln im Individualprozess über ein Verbrauchergeschäft grds nicht mehr in Frage kommt (2 Ob 22/12t, RS0128735).

5.3 Gemäß Art 4 Abs 2 RL betrifft die Beurtei...

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