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ÖBA 7, Juli 2016, Seite 528

IPR der Prospekthaftung

Judith Schacherreiter

§ 48 IPRG

Die zivilrechtliche Prospekthaftung ist über das Marktortstatut anzuknüpfen. Heranzuziehen ist der Ort, für den der Prospekt erstellt und an dem er zum zielgerichteten Vertrieb des darin beschriebenen Wertpapiers eingesetzt wurde.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Beklagte platzierte die von der M Ltd ausgegebenen Zertifikate bei Investoren und gründete zu diesem Zweck auch eine Tochtergesellschaft, welche Schulungen der Mitarbeiter der Vertriebspartner vornahm und diese mit Werbematerial insb einem – von der Beklagten mitherausgegebenen – Verkaufsfolder, versorgte. Der Verkaufsfolder enthielt unrichtige und irreführende Angaben (vgl 4 Ob 188/08p) und eine bewusst unrichtige Darstellung des Risikos; auf seiner letzten Seite ist neben der Tochtergesellschaft auch die Beklagte mit Name, Sitz und Kontaktdaten genannt. Die Tochtergesellschaft war auch auf dem deutschen Markt tätig, indem sie Werbematerial Finanzdienstleistern in Deutschland zur Verfügung stellte. Den in Deutschland wohnhaften Klägern wurden von einem derartigen Finanzdienstleister auf Basis der von der Beklagten zur Verfügung gestellten Unterlagen, darunter auch der Verkaufsfolder, M-Zertifi...

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