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(In-)kongruente Deckung der Bank beim Kontokorrentkredit
Ein klagbarer Anspruch der Bank und damit Kongruenz der Befriedigung aus Einzahlungen auf das Kontokorrentkreditkonto besteht, wenn vereinbart wurde, dass der Kreditnehmer bei Bestehen sonstiger Bankverbindungen seinen Zahlungsverkehr zumindest im Ausmaß des jeweils in Anspruch genommenen Kredits über den Kreditgeber abwickelt, und dies auch tatsächlich so gehandhabt wird.
Aus der Begründung:
1.2 Die Beurteilung der Kongruenz bzw Inkongruenz iZm dem Anfechtungstatbestand nach § 30 Abs 1 IO ist stets und typisch einzelfallbezogen und auch bei Kreditgeschäften regelmäßig von der Kasuistik der Vertragsgestaltung zwischen Kreditnehmer (Schuldner) und Kreditgeber (Bank) geprägt (RS0111989). Sie stellt daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage dar, es sei denn die E des Berufungsgerichts bedarf einer Korrektur.
2.1 Nach § 30 Abs 1 Z 1 IO ist eine nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach einem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in den letzten 60 Tagen vorher vorgenommene Sicherstellung oder Befriedigung eines Gläubigers anfechtbar, wenn er eine Sicherstellung oder Befriedigung erlangt hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht in der Zeit zu beanspruchen hatt...