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Zur Behauptungs- und Beweislast für den kausalen Kreditsaldo
§§ 983, 988 ABGB; § 355 UGB; § 226 ZPO
Den Kreditgeber treffen Behauptungs- und Beweislast für Zuzählung und Höhe der Valuta, für die Vereinbarung von Zinsen sowie für die Fälligkeit seines Anspruchs.
Mangels anerkannten Saldos treffen den Kläger Behauptungs- und Beweislast dafür, wie sich der geltend gemachte kausale Saldo errechnet.
Aus der Begründung:
Die Klägerin schloss mit dem verstorbenen Vater des Beklagten einen Fremdwährungskreditvertrag ab. Die Verlassenschaft nach dem Vater wurde dem Beklagten aufgrund seiner bedingt abgegebenen Erbantrittserklärung zu zwei Drittel eingeantwortet.
Dass das von der Klägerin für den Verstorbenen geführte Kreditkonto nach seinem Ableben als Girokonto geführt wurde, konnte ebenso wenig festgestelltS. 540 werden, wie eine Vereinbarung des von der Klägerin behaupteten Verzugszinssatzes von 18,25%. Der Vater starb am . Ab 2001 wurde das für den Fremdwährungskredit eingerichtete Konto bei der Klägerin als privates Girokonto weitergeführt. Am wies die Klägerin auf dem Girokonto einen Saldo von CHF 376.391,99 aus. Der Kontostand per betrug CHF 64.904,65, nachdem in der Zwischenzeit der Erlös aus einem Liegenschaftsverkauf ...