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ÖBA 7, Juli 2016, Seite 543

Zur Verjährung von Fehlberatungsansprüchen iZm Fremdwährungskrediten

§ 1489 ABGB

Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Geschädigte erkennt, dass das Gesamtkonzept den Zusagen nicht entsprochen hat. Die – den Primärschaden darstellende – Risikoträchtigkeit des Gesamtkonzepts ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn es sich rein rechnerisch nicht mehr ohne zusätzliche Vermögensverminderung entwickeln konnte. Ein nach Erkennen der Risikoträchtigkeit eintretender weiterer Schaden ist dann als bloßer Folgeschaden zu qualifizieren, dessen Verjährung gleichfalls mit der Kenntnis vom Eintritt des Primärschadens beginnt.

Aus der Begründung:

Der Kläger begehrte mit seiner am bei Gericht eingelangten Klage zunächst die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden aufgrund unrichtiger und/oder unzulänglicher Aufklärung über das Risiko der bei der Beklagten aufgenommenen FX-Kredite. Nach Konvertierung der FX-Kredite in Euro-Kredite stellte er sein Begehren auf Leistung um.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren wegen Verjährung ab. Dem Kläger habe spätestens bei seinem Schreiben vom die Risikoträchtigkeit des von ihm gewählten FX-Finanzierungskonzepts aufgrund der...

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