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ÖBA 7, Juli 2016, Seite 545

VwGH zur Berechnung der Verjährungsfrist im Zusammenhang mit bankrechtlichen Identitätsprüfungen

§ 40 Abs 1 Z 1 BWG; § 40 Abs 2a Z 3 BWG; § 99b BWG; § 31 Abs 2 Z 4, § 32 Abs 2 VStG

VwGH zur Berechnung der Unterbrechung der Strafbarkeitsverjährung durch ein Verfahren vor dem VwGH (§ 31 Abs 2 Z 4 VStG). Die Unterbrechung endet mit Zustellung der Entscheidung des VwGH an das Verwaltungsgericht. Der Tatbestand des § 40 Abs 1 Z 1 BWG hat die Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden vor Begründung der dauernden Geschäftsbeziehung im Auge, wogegen § 40 Abs 2a Z 3 BWG die Gewährleistung der Aktualisierung von Dokumenten, Daten oder Informationen während der Geschäftsbeziehung verlangt.

Die Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhaltes nach Ablauf der 18-monatigen Verjährungsfrist ist unzulässig, wenn dem Beschuldigten dieses Verhalten nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen wurde

(ebenso Ra 2015/02/0234)

[...] Der VwGH hat erwogen:

Die Revision ist teilweise zulässig und berechtigt.

Einleitend ist festzuhalten, dass die in der Zulässigkeitsbegründung von den revisionswerbenden Parteien – offenbar hinsichtlich beider Spruchpunkte, aber ohne damit eine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen – behauptete Verjährung der Strafbarkeit nach Ablauf von drei Jahren (§ 31 Abs 2 VStG), wie die Berechnung in der R...

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