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ÖBA 7, Juli 2016, Seite 536

Interzedentenschutz zugunsten des Hauptschuldners?

§§ 865, 870, 871, 875, 879, 1295 ABGB; §§ 1, 25b, 25c KSchG

Da grds von der Handlungsfähigkeit einer natürlichen Person auszugehen ist, trifft denjenigen, der sich auf (partielle) Geschäftsunfähigkeit beruft, die Behauptungs- und Beweislast.

Der Umstand, dass der Inhaber des Unternehmens iSd § 1 KSchG die damit verbundenen faktischen Tätigkeiten einer dritten Person überträgt, steht der Annahme seiner Unternehmereigenschaft nicht entgegen, wenn und weil diese Handlungen dem Unternehmensinhaber zuzurechnen sind.

Wer sich auf einen Mangel rechtsgeschäftlichen Willens (List, Furcht, Irrtum) beruft, hat alle Voraussetzungen dieser Tatbestände zu behaupten und zu beweisen. Zu diesen Voraussetzungen gehört auch, dass der Willensmangel für die Erklärung kausal war.

Die Grundsätze zur Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger gelten auch für sonstige Haftungsübernahmen, grds also auch für die Übernahme einer Kredithauptschuld zugunsten eines nahen Angehörigen.

Aus der Begründung:

Der Ehegatte der Beklagten war Betreiber eines Nachtlokals in Graz. Die Beklagte arbeitete in diesem Betrieb mit und war va dafür verantwortlich, die Kunden zur Getränkekonsumation zu animieren und so den Umsatz zu ...

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