Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Rückstellung für den Auftragsbestand
Wirtschaftliche Verursachung muss im Abschlussjahr gelegen sein
Rückstellungen für Provisionsverpflichtungen sind beim Geschäftsherrn erst dann zulässig, wenn das Hauptgeschäft realisiert wird. Der Auftragsbestand kann nicht rückgestellt werden. Das gilt auch in den Fällen der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG ().
1. Ausgangspunkt:
Die Beschwerdeführerin ist im Bereich der Automobilindustrie tätig und beschäftigt selbständige Handelsvertreter, deren Aufgabe es ist, Aufträge für das Unternehmen zu akquirieren. Sie bildete erstmalig im Jahr 2000 neben den Rückstellungen für Provisionen aus bereits durchgeführten Lieferungen eine Verbindlichkeitsrückstellung für den Auftragsstand. Die Betriebsprüfung verweigerte die Anerkennung einer Rückstellung vor dem Zeitpunkt der Realisierung des vermittelten Geschäftes durch den Geschäftsherrn unter Verweis auf § 9 HVertrG.
Die Beschwerdeführerin wendete im Berufungsverfahren ein, das Abstellen auf die Realisierung des Hauptgeschäftes erfolge ohne gesetzliche Grundlage. Da der jeweilige Handelsvertreter durch Erbringung der Vermittlungsleistung seine Verpflichtung erfüllt habe, liege kein schwebendes Geschäft mehr vor. Daher sei unzweifelhaft unternehmensrechtlich und steue...