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SWK 20, 15. Juli 2007, Seite R 36

Verfahren: Wiederaufnahme

Eine Vorfrage im Sinn des § 303 Abs. 1 lit. c BAO ist ein vorweg zu klärendes Element des zur Entscheidung stehenden Rechtsfalles, das als Hauptfrage - d. h. durch einen Abspruch rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur - von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wäre, aber Kraft der Anordnung des § 116 Abs. 1 BAO von der Abgabenbehörde nach eigener Anschauung beurteilt werden darf. Eine Vorfrage ist somit eine Rechtsfrage. Bildet sich die Abgabenbehörde in diesem Sinn ein Urteil über die Vorfrage und legt sie ihre selbst gefundene Lösung der Vorfrage ihrem Bescheid zugrunde, ergeht aber sodann nach Rechtskraft ihrer Entscheidung von der zuständigen Stelle in bindender Weise eine inhaltlich abweichende Erledigung dieser Rechtsfrage, dann liegt ein Wiederaufnahmegrund nach § 303 Abs. 1 lit. c BAO vor. - (§ 303 Abs. 1 lit. c BAO), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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