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Kurabgabe Stmk.
• § 2 Abs. 1 Stmk. KurabgabeG stellt bei der Umschreibung des Begriffs des "Kurgastes" nicht darauf ab, ob jemand die Einrichtung des Kurortes in Anspruch nehmen kann oder nicht. Kurgast ist, wer sich "durch" den in der Kurordnung festgesetzten Mindestzeitraum im Kurort (Kurbezirk) aufhält. - (§ 2 Abs. 1 KurabgabeG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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