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EuGH untersagt Mobilfunkern Vorsteuerabzug bei UMTS-Lizenzgebühren
Die staatliche Vergabe von Lizenzen für den Mobilfunk der dritten Generation (UMTS) durch Frequenzzuteilung im Wege der Versteigerung ist keine wirtschaftliche Tätigkeit - nur solche Tätigkeiten sind mehrwertsteuerpflichtig - und fällt folglich nicht in den Anwendungsbereich der 6. MwSt-RL; bei dieser Tätigkeit handelt es sich nämlich um das zur Erfüllung der vom Gemeinschaftsrecht vorgesehenen Anforderungen notwendige Instrument zur effizienten Nutzung des Frequenzspektrums und zur Verhinderung von Störungen zwischen funkgestützten Telekommunikationssystemen und anderen Systemen. Mobilfunkbetreiber können daher für die von ihnen entrichteten UMTS-Lizenzgebühren auch keine Vorsteuerabzüge geltend machen (, T-Mobile Austria GmbH u. a. gegen Republik Österreich). Volltext der Entscheidung unter http://curia.europa.eu