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SWK 20, 15. Juli 2007, Seite 617

EDV-Bescheide: wirksam, aber rechtswidrig

Bescheide "zweiter Klasse" bei Nebenansprüchen

Johann Fischerlehner

Der VwGH sieht kein Problem darin, wenn Nebengebühren- und Nebenanspruchsbescheide vollautomatisch ergehen. Begründet wird diese pragmatische Sichtweise des verfassungsrechtlichen Bescheidbegriffs mit der Erzielung von Beschleunigungs- und Einsparungseffekten in Massenverfahren. Dazu komme, dass die Nebenansprüche bereits durch gesetzliche Vorgaben weitgehend determiniert seien. Jüngst ergangene UFS-Entscheidungenzeigen jedoch ein anderes Bild der täglichen Verwaltungspraxis.

1. Falsche Anspruchszinsenbescheide

1.1. Der Berufungsfall

In einem Verfahren vor dem UFS richtete sich die Berufung sich gegen die Festsetzung von Anspruchszinsen für das Jahr 2004 auf Basis des Einkommensteuerbescheids (Berufungsvorentscheidung) vom . Mit Wirksamkeit zum überwies die Berufungswerberin einen Anzahlungsbetrag für die Einkommensteuer 2004 in Höhe von 24.500 Euro, der am Abgabenkonto als Einkommensteuer 01-12/04 verbucht wurde. Auf Basis der Abgabenerklärung vom erging in der Folge am ein Erstbescheid, der wenig später infolge einer Berufung mittels der nun relevanten Berufungsvorentscheidung (BVE) vom abgeändert wurde. Zum Erstbescheid erging kein Anspruchszinsenbescheid. Zur BVE erließ das Fi...

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