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SWK 20, 15. Juli 2007, Seite 605

EuGH: Untervermittlung von Krediten grundsätzlich umsatzsteuerfrei

Mit Urteil vom , Rs. C-453/05, Ludwig, entschied der EuGH entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH und der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung, dass die Untervermittlung von Krediten grundsätzlich umsatzsteuerfrei ist. Die Tätigkeit des Untervertreters - Kreditvermittlung und Beratung - ist laut EuGH als einheitliche Leistung zu qualifizieren. Wenn die Vergütung nur für die Vermittlung erfolgt, so ist diese Leistung als Hauptleistung und die Beratung als bloße Nebenleistung anzusehen. Beschränkt sich die Vermögensberatung - wie im Ausgangsfall - auf ein Vorbereitungsstadium und zudem darauf, dem Kunden die Auswahl aus verschiedenen Finanzprodukten zu erleichtern, so steht dies der Steuerfreiheit nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der 6. MwSt-RL nicht entgegen.

Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Vermittler und einer der kontrahierenden Parteien ist nicht erforderlich, da die nach der zitierten Bestimmung steuerbefreiten Umsätze durch die Art der erbrachten Leistung, nicht aber durch Erbringer oder Empfänger definiert werden. Weiters setzt der Begriff der Vermittlung zwar nicht voraus, dass der Vermittler als Untervertreter des Hauptvertreters direkt in Kontakt mit den b...

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