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Einfuhrumsatzsteuerfreiheit bei anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung - Sonder-UID
(BMF) - Die UStR Rz. 3951 bis 3959 sehen eine vereinfachte Abwicklung in den Fällen der Steuerfreiheit der Einfuhr vor, wenn Waren durch ausländische Unternehmer, die im Inland nicht zur Umsatzsteuer erfasst sind, eingeführt und im Anschluss an die Einfuhr steuerfrei innergemeinschaftlich geliefert werden (Verwendung einer "Sonder-UID").
Diese Regelung kann nicht zur Anwendung gelangen, wenn die UID des Warenempfängers nicht von jenem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet (Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994). Wird die UID eines anderen Mitgliedstaates verwendet, muss sich der Unternehmer in Österreich steuerlich erfassen lassen und - sofern eine UID nicht automatisch erteilt wird - eine UID beim Finanzamt beantragen.
Diese Regelung ist ab anzuwenden. Die UStR werden entsprechend angepasst werden. (, GZ BMF-010219/0293-VI/9/2006)