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Praxisfragen aus dem Grenzbereich von Abgaben- und Finanzstrafverfahren
Ausgewählte Einzelfragen
Ich habe mich mit dem Verhältnis zwischen Abgaben- und Finanzstrafrecht bereits an früherer Stelle näher beschäftigt. In diesem Beitrag geht es um neue Beispiele aus der Praxis.
I. Beweisverwertungsverbote
1. Abgabenverfahren
1.1. Im Abgabenverfahren kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (§ 166 BAO). Beweise sind von Amts wegen oder auf Antrag der Partei aufzunehmen, auch gesetzwidrig erlangte Beweismittel können verwertet werden, also dann, wenn sie durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangt sind. Die BAO sieht im Gegensatz zu § 98 Abs. 4 FinStrG keine Beweisverwertungsverbote vor, die in der Literatur jedoch gefordert werden.
1.2. Beweisverwertungsverbote ergeben sich jedoch aus außersteuerlichen Normen (z. B. § 38 Abs. 1 zweiter Satz BWG) oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen. So enthält Art. 2 lit. a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen einen Spezialitätsvorbehalt für Fiskaldelikte, dem zufolge Rechtshilfe nur unter der Auflage der Nichtverwendung der angefragten Informationen für Fiskalzwecke gewährt wird. Solchen Normen wird gesetzeserg...