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Seminarleistungen in einem Beherbergungsbetrieb
UFS contra UStR und Finanzamt
In jenen Fällen, in denen Seminargäste im Hotel auch beherbergt werden, sind die Seminarleistungen laut UFS als unselbständige Nebenleistungen zur Hauptleistung (Beherbergung) zu sehen, und die Leistungen unterliegen daher insgesamt dem begünstigten Steuersatz für die Beherbergung, zumal davon auszugehen ist, dass die Teilnehmer in diesen Fällen die Seminarleistungen nur in Kombination mit der Beherbergung in Anspruch nehmen. Die Finanzverwaltung sieht die Zurverfügungstellung von Seminarräumen nicht als begünstigte Nebenleistung zur Beherbergung.
1. Der Sachverhalt
In einem "Seminarhotel" werden Seminarräumlichkeiten an Gäste mit oder ohne Übernachtung gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Nach einer durchgeführten Betriebsprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass die Entgelte im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung von Seminarräumlichkeiten und dazu notwendiger Ausstattung dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 20% unterliegen. Das FA stützte sich bei der Erlassung der Bescheide auf die Grundsätze des Umsatzsteuergesetzes sowie auf die dazu ergangene Rechtsprechung, nach der in der Zurverfügungstellung von Seminarräumlichkeiten keine begünstigte Nebenleistung zur Beherbergung ...