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Organwalter: Befangenheit
• Befangen kann nur ein Organwalter, nicht jedoch die Behörde als solche sein. Aus der Befangenheit des Behördenleiters oder eines Organwalters ergibt sich nicht zwingend die Befangenheit sämtlicher Organwalter dieser Behörde. - (§ 76 BAO), (Abweisung)
(, 2004/15/0083, 0084, 0085)