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KFZ: Vorsteuerabzug
• Aus der Entscheidung des , ergibt sich, dass der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Anschaffung und dem Betrieb des in Rede stehenden Fahrzeuges des Beschwerdeführers (Jeep Grand Cherokee) nicht deshalb versagt werden durfte, weil dieses Fahrzeug die in der auf Grund der Verordnungsermächtigung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 erlassenen Verordnung festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, soweit diese Verordnung eine Einschränkung des Vorsteuerabzuges im Vergleich zur Rechtslage am beinhaltet. Entscheidend sind vielmehr die innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der Verwaltungsakte und Verwaltungspraktiken zum Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur EU am . - (§ 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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