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Alternative Selbstbehandlung keine außergewöhnliche Belastung
Gem. § 34 EStG können bei der Ermittlung des Einkommens außergewöhnliche Belastungen berücksichtig werden, sofern diese außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.
Dazu zählen grundsätzlich die durch Krankheit verursachten Aufwendungen. Darunter werden jene Kosten verstanden, die der Heilung, Besserung oder dem Erträglichmachen einer Krankheit dienen. Kosten für eine alternative Behandlungstherapie oder für homöopathische Präparate stellen nur dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn ihre Zwangsläufigkeit durch ärztliche Verordnung nachgewiesen wird.
Gleiche Voraussetzungen sind auch im Sozialversicherungsrecht anzutreffen, das ebenfalls die Verschreibung durch einen Vertrags- oder Wahlarzt anordnet. So führt der OGH aus, dass dem Versicherten alle Medikamente verordnet werden können, die den Kriterien des § 133 Abs. 2 Satz 1 ASVG entsprechen. Jedoch kann von einem Heilmittelersatz erst dann gesprochen werden, wenn das Heilmittel von einem Arzt verordnet wird.
Hinsichtlich der Orthomolekularmedizin (sie dient der Erhaltung guter Gesundheit und der Behandlung von Krankheiten durch Veränderung der Konzentration von Substanzen im menschlichen ...