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Vertretung in Steuersachen
• Die in § 107a der Reichsabgabenordnung, RGBl. I Nr. 1480/1935, genannten Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, sind befugt, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen zu leisten, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft steht, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört. Erforderlich ist, dass die den Kunden erbrachte Hilfeleistung gegenüber der Haupttätigkeit eine erheblich eingeschränkte, nicht ins Gewicht fallende Tätigkeit ist. Die Steuerhilfe muss stets eine solche unselbständige Hilfstätigkeit sein, die nicht zu einem selbständigen Hauptteil der angebotenen Leistung wird. Diese Tätigkeit, nämlich Hilfe in Steuersachen, darf also nicht selbständig neben die anderweitigen Berufsaufgaben treten, sie darf nicht wesentlicher Teil der eigentlichen Berufsaufgabe sein oder gar im Vordergrund stehen. - (§ 84 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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