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ÖBA 5, Mai 2022, Seite 381

Haftungsbeschränkung eines ehemaligen Gemeinschuldners pro viribus

https://doi.org/10.47782/oeba202205038101

§ 35 EO; § 2, 46, 125 IO

Der Haftungsbeschränkung pro viribus liegt der Gedanke zugrunde, dass der Schuldner nach Insolvenzaufhebung nicht schlechter, aber auch nicht besser behandelt werden soll, als wäre das Insolvenzverfahren noch anhängig. Auf diese Haftungsbeschränkung kann sich ein ehemaliger Schuldner daher nicht berufen, wenn der ehemalige Insolvenzverwalter zur Hereinbringung rechtskräftig bestimmter Kosten Exekution nur auf den pfändbaren Teil der Pension des Schuldners führt, der während eines Insolvenzverfahrens der Insolvenzmasse zugeflossen und zur teilweisen Befriedigung der Massegläubiger verwendet worden wäre.

Aus den Entscheidungsgründen:

Über das Vermögen des Kl wurde mit Beschluss des LG Leoben vom das Konkursverfahren eröffnet und der Bekl zum MV bestellt. Das InsGer bestimmte mit Beschluss vom die Kosten des MV als RA in einem bestimmten (von ihm für die Masse geführten) Verfahren mit € 14.758,06.

Während des Insolvenzverfahrens floss der pfändbare Teil des Pensionsbezugs des Kl bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft der Insolvenzmasse zu und wurde zur (tw) Befriedigung der Massegläubiger verwendet.

Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des InsGer vom „nach Verteilung des Massevermögens gem § 139 IO“ rk aufgehoben und die Aufhebung am in der Insolvenzdatei bekannt gemacht. An die Insolvenzgläubiger wurde keine Quote ausgeschüttet (0,0 %). Die Verteilung erfolgte nach § 47 Abs 2 IO.

Der Bekl stellte unmittelbar nach Wirksamkeit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorbringen, dass der Beschluss vom in Rechtskraft erwachsen sei, mit diesem seine Kosten in seiner Funktion als Rechtsanwalt bestimmt worden seien und auf den Kostenanspruch noch € 7.194,20 aushafteten, einen Exekutionsantrag.

Das ExGer bewilligte am antragsgemäß die Exekution. Der Kl erhob als verpflP dagegen mit der wesentlichen Begründung Rekurs, dassS. 382 er für eine Masseforderung nur mit dem Wert der ihm wieder ausgefolgten Massebestandteile hafte, ihm aber nichts ausgefolgt worden sei.

Dem Rekurs wurde nicht Folge gegeben. Im Bewilligungsverfahren sei nicht zu überprüfen, ob die grds bestehende Haftung des Kl als ehemaliger Schuldner für unberichtigte Masseforderungen dadurch entfalle bzw beschränkt werde, dass er nichts bzw weniger als die unberichtigte Masseforderung aus der Masse erhalten habe. Der Entfall bzw die Einschränkung der Haftung sei im Oppositionsverfahren zu klären.

Der Kl begehrt mit seiner Klage, den Anspruch des Bekl aus dem Beschluss des LG Leoben vom , „zu dessen Hereinbringung mit dem Beschluss des BG S vom (1 E 822/20y) die Exekution bewilligt wurde“, für erloschen „bzw“ die Exekution für unzulässig zu erklären. Er nimmt iW denselben Standpunkt wie im Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung ein, insb dass er „aus der Masse nichts erhalten“ und daher nach Insolvenzaufhebung für unberichtigte Masseforderungen nicht zu haften habe.

Der Bekl wendete ein, dem Schuldner sei mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens sehr wohl ein Vermögenswert wieder überlassen worden, nämlich sein Pensionsanspruch. Während des Insolvenzverfahrens sei der jeweils pfändbare Betrag der Pension auf das Massekonto überwiesen worden. Genau auf diesen Vermögenswert führe der Bekl Exekution. Wäre das Insolvenzverfahren noch anhängig, stünde der Kl nicht anders, weil der pfändbare Betrag in die Masse fiele und zur Befriedigung der Ansprüche des Bekl weiterverwendet würde.

Das ErstG wies die Klage ab.

Das BerG gab der Berufung des Kl dahin Folge, dass es den Anspruch des [richtig] Bekl für erloschen erklärte. Es liege eine Masseforderung vor. Nach Aufhebung des Konkurses hafte der ehemalige Gemeinschuldner für nicht beglichene Masseforderungen nur bis zur Höhe des Wertes der ihm ausgefolgten Gegenstände. Es bestehe eine proviribus-Haftung. Nur wenn der während des laufenden Konkursverfahrens unbefristet zuerkannte Pensionsanspruch als ein dem Kl ausgefolgtes Vermögen anzusehen wäre, käme es zu einer (betragsmäßig begrenzten) Haftung desselben. Dies sei aber zu verneinen. […]

Die Revision ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig und auch berechtigt.

I. Auf den vorliegenden Fall findet die EO noch idF vor der GREx, BGBl I 2021/86, Anwendung (§ 502 Abs 1 EO).

II.1. Sowohl die Vorinstanzen in ihren Urteilen als auch die Parteien im Revisionsverfahren gehen – zutreffend – davon aus, dass für während des Insolvenzverfahrens entstandene Masseforderungen der ehemalige Gemeinschuldner nach Insolvenzaufhebung zwar haftet, dies aber grds beschränkt mit dem Wert der ihm „wieder ausgehändigten Masse“, maW mit dem Wert des durch die Insolvenzaufhebung „wieder in seine Hände gelangenden Vermögens“ (8 Ob 116/10g; 3 Ob 184/11x [Pkt 3.2.]; Bachmann, Befriedigung der Masseforderungen 174 f; Holzhammer, InsR5 163; Konecny/Riel, Entlohnung im Insolvenzverfahren Rn 361; Dellinger/Oberhammer/Koller, InsR4 Rn 386; Stefula in KLS § 125 IO Rn 2).

II.2. Die genannte Haftungsbeschränkung ist als nachträglich eintretende, den Anspruch ggf ganz oder tw aufhebende Tatsache iSd § 35 Abs 1 EO zu werten (H. Fink in Buchegger/Holzhammer, Beiträge ZPR III 68). Dies gilt zumindest dann, wenn es dem Schuldner im Titelverfahren nicht möglich war, die Haftungsbeschränkung ins Treffen zu führen (Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, InsG § 60, 61 KO Rn 12; Katzmayr in KLS § 60 IO Rn 11). Der Beschluss vom erging im Insolvenzverfahren. Die Haftungsbeschränkung entstand erst durch die Insolvenzaufhebung mit Beschluss vom (vgl H. Fink aaO). Es war dem Kl somit nicht möglich, die Haftungsbeschränkung gegen den Beschluss vom ins Treffen zu führen. Der Kl ist daher berechtigt, dies nunmehr mittels Oppositionsklage zu tun.

II.3. Die hA über die mit pro viribus beschränkte Haftung des ehemaligen Gemeinschuldners für während des Insolvenzverfahrens entstandene Masseforderungen nach Insolvenzaufhebung geht auf 3 Ob 1057/27 zurück. In jenem Fall ging es um die bestimmten Kosten eines in einem Konkursverfahren bestellten MV. Sie waren unbeglichen geblieben, weil die zweite Instanz den Konkurseröffnungsbeschluss aufhob und die Konkurseröffnungssache an die erste Instanz zur neuerlichen E über den Konkurseröffnungsantrag zurückverwies, noch vor der E im zweiten Rechtsgang aber über Antrag des Gemeinschuldners ein Verfahren nach der damaligen AO eröffnet wurde. Der ehemalige MV erhob gegen den ehemaligen Gemeinschuldner Klage auf Zahlung der offenen Kosten. Der OGH führte dazu aus:

„Es ist richtig, dass, wenn auch der Konkurs nachträglich infolge eines Rechtsmittels gegen den Eröffnungsbeschluss aufgehoben wurde, bis zur Aufhebung ein vom Verfahrensstandpunkt aus rechtmäßiges Konkursverfahren bestand. Gewiss spricht § 60 KO nur den Konkursgläubigern das Recht zu, ihre Ansprüche nach Aufhebung des Konkurses gegen den Gemeinschuldner geltend zu machen. In Ansehung der Masseschulden findet sich eine solche Vorschrift nicht und die Denkschrift sagt S 56 allerdings, besonders unerträglich wäre es, wenn der Gemeinschuldner für die nicht gedeckte Belohnung des MV haften würde. Allein das kann man insb, da unmittelbar vorher die Rede ist, dass der Bevorzugung der Masseschulden ihre Beschränkung auf die Masse entspricht, auch idS verstehen, dass damit nur die persönliche Haftung des Gemeinschuldners mit dem konkursfreien Vermögen ausgeschlossen sein sollte. Aus diesem Gedanken heraus wird in der L … die Ansicht vertreten, dass für Masseschulden, die erst während des Konkurses entstanden sind, insb für Massekosten der Gemeinschuldner zwar hafte, aber mit Beschränkung auf die Masse. Dafür lässt sich nicht nur darauf hinweisen, dass der Gemeinschuldner auch während des Konkurses Subjekt des Massevermögens und daher auch Schuldner der Masseschulden ist, sondern auch dass, wenn es zur Verwertung des Massevermögens gekommen wäre, der Gemeinschuldner bei Aufhebung des Konkurses nur das um die Massekosten verringerte Massevermögen zurückerhalten hätte, oder nur um den Wert dieses verringerten Vermögens von seinen Schulden befreit worden wäre. Diese Haftung kann, da mit Aufhebung des Konkurses die Masse aufhört, ein Sondervermögen zu sein, nur eine dem Betrag nach auf den Wert der Masse beschränkte Haftung sein. Da der Gemeinschuldner im vorliegenden Fall, wo es zu einer konkursmäßigen Verwertung des Konkursvermögens nicht gekommen ist, die ganze Masse zurückerhalten hat, muss er auch für die ganzen Massekosten haften, hat er doch einen Einwand, dass die Masse nicht zureicht, nicht gemacht.“

II.4. Der hA liegt damit der Gedanke zugrunde, dass der Schuldner hinsichtlich der Masseforderungen nach Insolvenzaufhebung nicht schlechter, aber auch nicht besser behandelt werden soll, als wäre das Insolvenzverfahren noch anhängig und könnte daher die Insolvenzmasse zur Befriedigung der Masseforderungen herangezogen werden. NurS. 383 soweit Insolvenzmasse vorhanden ist, kann während anhängiger Insolvenz eine Masseforderung befriedigt werden. Ist bei Insolvenzaufhebung keine Masse mehr vorhanden (etwa nach gänzlicher Verwertung und Verteilung), hat der Schuldner also nicht zu haften. Ist bei Insolvenzaufhebung hingegen Masse vorhanden, sodass der Schuldner durch die Aufhebung über diese wieder die Verfügungsmacht erhält, so soll er wirtschaftlich gleich behandelt werden, als wäre das Insolvenzverfahren noch anhängig. Weil es durch die Insolvenzaufhebung nicht mehr ein konkursfreies Vermögen und die Insolvenzmasse, sondern nur mehr ein einheitliches Vermögen des Schuldners gibt, haftet er mit seinem gesamten Vermögen, aber beschränkt mit dem Wert der Insolvenzmasse, die bei Insolvenzaufhebung noch vorhanden war und über die er durch die Insolvenzaufhebung nunmehr wieder die volle Verfügungsmacht hat und die, wäre das Insolvenzverfahren noch anhängig, zur Befriedigung der Masseforderungen herangezogen werden würde (Haftung pro viribus).

II.5. Auf diesem Grundgedanken beruht das Argument des Bekl, dass es ihm, wäre das Insolvenzverfahren weitergeführt worden, als IV möglich gewesen wäre, Monat für Monat den pfändbaren Teil der Pension zur Begleichung seines Honoraranspruchs zu verwenden, und dass durch den exekutiven Zugriff auf den pfändbaren Teil der Monat für Monat dem Kl zufließenden Pension das völlig gleiche Ergebnis erzielt wird.

Der Senat vermag sich dem nicht zu verschließen. Wenn in den Ausführungen der hA davon gesprochen wird, es komme auf den Wert des dem Schuldner „ausgehändigten Vermögens“, auf den Wert der durch die Insolvenzaufhebung wieder „in seine Hände gelangenden Masse“ an, so ist dies kein Selbstzweck und es handelt sich dabei auch um keine verba legalia. Eigentlicher Grund der hA über die Haftungsbeschränkung ist der Gedanke, dass der Schuldner soweit haften soll, als wäre das Insolvenzverfahren noch aufrecht. Soweit es in dieser fiktiven Situation möglich ist, Masseforderungen zu befriedigen, haftet der Schuldner ungeachtet der Insolvenzaufhebung.

Durch die vom Bekl gewählte Exekutionsart – er greift nur auf den pfändbaren Teil der Pension des Kl – ist sichergestellt, dass der Kl nicht schlechter gestellt ist, als wäre die Insolvenz noch aufrecht. Auch diesfalls hätte der pfändbare Teil seiner Pension der Befriedigung der Masseforderung des Beklagen zu dienen.

II.6. Der Kl kann sich nicht darauf berufen, dass seine Pension erst jeweils mit Erreichung des nächsten Monatsersten entstehe. Wie aus § 104 Abs 2 ASVG bzw – im Fall des Kl – § 72 Abs 2 GSVG ersichtlich, betrifft dies allein die Fälligkeit der jeweiligen Monatspension, nicht aber – wie aus § 85 Abs 1 ASVG bzw § 54 GSVG ersichtlich – die Entstehung des Leistungsanspruchs aus der Pensionsversicherung (Schramm in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 85, 86 ASVG Rn 7 und Fellinger ebenda § 104 ASVG Rn 2; Atria in Sonntag, ASVG12 § 85, 86 ASVG Rn 4 u § 104 ASVG Rn 1; ders in Sonntag, GSVG/SVSG10 § 54, 55 GSVG Rn 4 u § 72 GSVG Rn 1). Selbst wenn man darauf abstellen wollte, ob der Kl durch die Insolvenzaufhebung im Unterschied zur Lage davor wieder die Verfügungsmacht über eine Sache oder einen Anspruch erlangte und ihm insofern etwas „rückausgefolgt“ wurde, erwiese sich daher sein Standpunkt, dies sei nicht der Fall gewesen, als unrichtig, war doch sein Pensionsanspruch bereits vor der Insolvenzaufhebung entstanden und kam dieser doch durch die Insolvenzaufhebung wieder in seine Verfügungsmacht. Hinzu kommt, dass das Fälligwerden der Monatspension immer jeweils erst am Ersten des Folgemonats genauso der Fall wäre, wäre das Insolvenzverfahren noch aufrecht und könnte daher der Bekl als MV weiterhin – so wie in den letzten Jahren von ihm auch unstr rechtmäßig praktiziert – auf den pfändbaren Teil der Pension zugreifen.

Rubrik betreut von:

Bearbeitet von RA Dr. Markus Kellner unter Mitarbeit von Dr. Fabian Liebel LL.M. (WU Wien)

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