Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fremdwährungsdarlehensverträge müssen Modalitäten zur Berechnung der monatlichen Tilgungsraten enthalten, sodass es Verbrauchern jederzeit möglich ist, den der Berechnung der Tilgungsraten zugrunde liegenden Fremdwährungswechselkurs selbst zu bestimmen. Missbräuchliche Klauseln dürfen nicht angewendet werden. Eine Heilung dieser Klauseln durch andere Auslegung durch das nationale Gericht ist selbst dann unzulässig, wenn die Auslegung dem gemeinsamen Willen der Vertragsparteien entspricht
https://doi.org/10.47782/oeba202205038601
Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – RL 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – An eine Fremdwährung gekoppelter Hypothekendarlehensvertrag – Vertragsklausel über den An- und Verkaufskurs einer Fremdwährung – Gebot der Verständlichkeit und der Transparenz – Befugnisse des nationalen Gerichts
1. Art 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass der Inhalt einer Klausel eines zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Darlehensvertrags, die die Ein- und Verkaufskurse einer Fremdwährung, an die das Darlehen gekoppelt ist, festlegt, es einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher ermöglichen muss, auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien zu verstehen, wie der zur Berechnung der Höhe der Tilgungsraten verwendete Fremdwährungswechselkurs festgelegt wird, damit dieser Verbraucher die Möglichkeit hat, den von dem Gewerbetreibenden angewandten Wechselkurs jederzeit selbst zu bestimmen.
2. Art 5 und Art 6 der Richtlinie 93/13/EWG sind dahin auszulegen, ...