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Zur Verjährung von zweipersonalen Garantien
https://doi.org/10.47782/oeba202205038501
Auf dreipersonale Garantieerklärungen kommt generell die Verjährungsregelung des § 1489 ABGB zur Anwendung. Denn Garantien haben regelmäßig die Funktion, einen Schaden, den der Begünstigte durch den Nichteintritt eines Erfolgs erleidet, auszugleichen, auch wenn sie nicht Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn sind, weil sie losgelöst von Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden sind. Diese Verjährungsregelung ist auch auf zweipersonale Garantien mit Schadenersatzfunktion anzuwenden.
Aus der Begründung:
[...]
2.1 Beim echten Garantievertrag übernimmt der Garant gegenüber dem Begünstigten die Haftung für den noch ungewissen Erfolg eines Unternehmens im weitesten Sinn oder für den durch ein Unternehmen entstehenden Schaden (RS0017001). Zweck dieses Vertrags ist, dass der Garant dem Begünstigten für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs einzustehen hat; dabei soll der Garant nicht etwa den von ihm garantierten Erfolg selbst herbeiführen, sondern lediglich im Fall des Nichteintritts den wirtschaftlichen Ausfall des Begünstigten decken, dh sein Interesse ersetzen (10 Ob 20/20v [ErwGr 2.]).
2.2 Eine dreipersonale ...