Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Strafbarkeit eines Börseunternehmens gem § 156 BörseG wegen Unterlassens der Bekanntgabe einer kursrelevanten Insiderinformation
https://doi.org/10.47782/oeba202205039201
Art 7 und 17 MarktmissbrauchsVO, § 155, 156 BörseG
Strafbarkeit eines Börseunternehmens wegen Verletzung von Art 17 Abs 1 MarktmissbrauchsVO iVm § 155 Abs 1 Z 2 iVm § 156 BörseG durch Unterlassen der öffentlichen Bekanntgabe einer kursrelevanten Insiderinformation.
[Die FMA verhängte gem § 156 BörseG eine Geldstrafe iHv € 318.000,– gegen ein Börseunternehmen wegen Unterlassens der öffentlichen Bekanntgabe einer kursrelevanten Insiderinformation (Verletzung von Art 17 Abs 1 MarktmissbrauchsVO iVm § 155 Abs 1 Z 2 iVm § 156 BörseG). Das BVwG wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde gem Art 144 Abs 1 B-VG mit Beschluss vom , E 2170/2021, ab. Der VwGH wies die parallel erhobene Revision wegen Fehlens der Voraussetzungen gem Art 133 Abs 4 B-VG zurück.]
Aus der Begründung:
10. Zur Zulässigkeit der Revision wird zunächst vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe keinerlei Judikatur zu näher genannten „urteilserheblichen Rechtsfragen“ zitiert.
11. Dem ist schon das angefochtene Erkenntnis entgegen zu halten, in dem die rechtlichen Ableitungen nicht nur mit Literaturangaben, sondern auch mit Rechtsprechungszitaten belegt werden. Darüb...