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Änderung der Meldeverordnung FinStab 2018
Mit der im Februar 2022 veröffentlichten Verordnung wird die Meldeverordnung FinStab 2018 geändert und eine überarbeitete Fassung der Beilagen A sowie B bis D bereitgestellt.
Die wesentlichen Änderungen beziehen sich dabei auf die folgenden Punkte:
Länderrisiko konsolidiert: In § 5 wird im letzten Absatz der Meldestichtag, bis zu dem Meldepflichtige den Konsolidierungskreis auf gewisse Tochterunternehmen gem. Art. 4 Abs. 1 Z 16 der Verordnung (EU) 575/2013 (CRR) einschränken können, auf geändert.
Meldungen: Gemäß § 9 Abs. 1 sind die Bestimmungen der Art. 2, 3 und 11 des EBA Meldewesen-ITS sowohl für die Meldung der in Anhang II Tabelle 3 der Verordnung (EU) Nr. 2015/534 (EZB-FINREP-Verordnung) aufgeführten Meldevorlagen aus Anhang III des EBA Meldewesen-ITS als auch für die Meldung der Vorlagennummer 3 „Gesamtergebnisrechnung“ aus Anhang III des EBA Meldewesen-ITS zu beachten.