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ÖBA 5, Mai 2022, Seite 391

Auch Räumlichkeiten für Büros, Schulungen und Werbeveranstaltungen sind für Bankgeschäfte erforderliche Räumlichkeiten

https://doi.org/10.47782/oeba202205039101

§ 2 UStG, § 1 Abs 1 BWG

Auch die als Büroräumlichkeiten genutzten und für Schulungen und Werbeveranstaltungen erforderlichen Räumlichkeiten stellen für Bankgeschäfte erforderliche Räumlichkeiten dar, zumal der Betrieb eines Finanzinstituts, das Bankgeschäfte iSd § 1 Abs 1 BWG tätigt, auch zahlreiche weitere Tätigkeiten (insbesondere im Backoffice) erfordert, die die operative Kerntätigkeit der Bankgeschäfte des § 1 Abs 1 BWG unterstützen oder überhaupt erst ermöglichen.

Rubrik betreut von:
Bearbeitet von RA Univ.-Prof. Dr. Mathis Fister, Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre, Universität Linz
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