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SWK 20, 15. Juli 2004, Seite 651

Personalverrechnung für Ferialpraktikanten

Echte Ferialpraktikanten unterliegen sozalversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Regelungen

Wolfgang Höfle

Eine Ferialbeschäftigung kann in unterschiedliche Vertragsformen gekleidet sein, z. B. in ein echtes bzw. freies Dienstverhältnis oder in eine selbstständige Tätigkeit.Im vorliegenden Beitrag geht es um die Besonderheiten bei der Personalverrechnung von (echten) Ferialpraktikanten, die zwar nicht den arbeits-, sehr wohl aber den sozialversicherungs- und lohnsteuerrechtlichen Regelungen unterliegen.

1. Sozialversicherung

Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG (Ferialpraxis) kommt nach Ansicht des Hauptverbandes nur für inländische und EWR-Staatsbürger zur Anwendung; Drittstaatsangehörige seien Dienstnehmer.

Die Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG ist eine lex specialis und geht somit der Pflichtversicherung als freies Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 4 ASVG vor. Diese gesetzliche Spezialregelung führt m.E. dazu, dass auch eine allfällige Lohnsteuerpflicht in der Sozialversicherung nicht zu einem echten Dienstverhältnis führt.

Wenn das Entgelt des Ferialpraktikanten die Geringfügigkeitsgrenze (Wert 2004: EUR 316,19 p. M.) übersteigt, besteht Vollversicherungspflicht (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) - allerdings ohne Arbeitslosenversicherung. Bei Vollversicherung erhält der Ferialpraktikant Krankenscheine von seinem „Di...

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