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SWK 20, 15. Juli 2004, Seite 46

Wohngebäude: Nutzungsdauer

Die Restnutzungsdauer eines erworbenen Wohngebäudes hängt vornehmlich vom Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbes ab. Dabei ist zu beachten, dass der Bauzustand nicht nur von der ursprünglich gewählten Bauweise, sondern auch von besonderen Umständen abhängen kann, die erst in späteren Jahren eingetreten oder hervorgekommen sind, wie z. B. Beeinträchtigung durch kriegerische Ereignisse, (starke) Erschütterungen, schlecht tragenden Untergrund oder Vernachlässigung der notwendigen Erhaltungsarbeiten. - (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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