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SWK 20, 15. Juli 2004, Seite S 680

Vorsteuerabzug bei Schlussrechnungen

Rückwirkende Aberkennung des Vorsteuerabzugs aus Teilrechnungen als Sanktion

Klaus Hilber

§ 11 Abs. 1 UStG zählt diejenigen Bestandteile einer Rechnung auf, die für den Vorsteuerabzug des Kunden essenziell sind. Im Gesetzestext gibt es für Schlussrechnungen eigene Bestimmungen, die in der Praxis immer wieder ignoriert werden. Die kürzlich geänderten USt-Richtlinien (UStR) verschärfen das Problem zusehends.

1. Gesetzliche Bestimmungen

Im letzten Unterabsatz des § 11 UStG wird auf die sog. „Schlussrechnungen" Bezug genommen. An dieser Gesetzesstelle wird ausgeführt: „Wird eine Endrechung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des zweiten und dritten Satzes ausgestellt worden sind."

2. BMF-Ansicht

Wird über die bereits tatsächlich erbrachte Leistung insgesamt abgerechnet („Endrechnung"), so sind in ihr die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über diese Teilentgelte Voraus- oder Anzahlungsrechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt worden sind. Der Vorschrift ist nach Rz. 1525 UStR entsprochen, wenn die einzelnen vereinnahmten Teilentgelte mit den jeweils darauf entfal...

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