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Doppelbesteuerung
• Einem die Begünstigung des § 48 BAO in Anspruch nehmenden Abgabepflichtigen ist es in Erfüllung seiner ihm obliegenden erhöhten Mitwirkungspflicht zuzumuten, die tatsächliche ausländische Besteuerung unter Beweis zu stellen. - (§ 48 BAO), (Abweisung)
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