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Gesellschafter-Geschäftsführer: DB
• Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge unterliegen u. a. auch dann der DB-Pflicht, wenn einerseits gewinnabhängige Tantiemen bezahlt werden und andererseits kein Risiko von ins Gewicht fallenden Schwankungen auf der Ausgabenseite besteht. - (§ 41 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)
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