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SWK 3, 20. Jänner 2003, Seite S 93

Rechnungen für künftige Miet-, Pacht-, Wartungs- oder ähnliche Leistungen

Anzahlungsrechnungen bei Mietverhältnissen

Peter Kolacny

Mit Erlass vom , GZ 09 1101/3-IV/9/02 betreffend Rechnungslegung auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 wurde in den UStR 2000 folgende Randzahl eingefügt:

Rz. 1524 a

Werden bei Miet-, Pacht-, Wartungs- oder ähnlichen Leistungen Entgelte und die darauf entfallenden Steuerbeträge für zukünftige Leistungen in Rechnung gestellt, kann der Vorsteuerabzug abweichend vom allgemeinen Grundsatz, dass nach der Leistungserbringung begrifflich keine Anzahlungen mehr möglich sind, entsprechend den geleisteten Zahlungen in sinngemäßer Anwendung des § 12 Abs. 1 Z 1 zweiter Satz UStG 1994 vorgenommen werden. Ein Vorsteuerabzug ohne Zahlung auf Grund einer solchen Rechnung ist in diesen Fällen nicht zulässig.

Die Anfügung dieser Randzahl hat eigentlich nicht unmittelbar mit der Gesetzesänderung zu tun. Im Zusammenhang mit den Änderungen der Rechnungslegung wurde gefragt, ob die Vereinfachung betreffend die Rechnungslegung bei Dauerverträgen, wie sie sich etwa bei Kranich/Siegl/Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Rz. 71 zu § 11, findet, weiterhin gilt (der Zahlungsbeleg kann in Verbindung mit dem Vertrag über die vereinbarten Leistungen als Rechnung angesehen werden, wenn der Vertrag u. a. auch Angaben über das ...

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