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Wiederholungsprüfung: Zulässigkeit
• Aus § 148 Abs. 3 lit. b BAO ergibt sich die Zulässigkeit der Wiederholungsprüfung, wenn bereits vor Beginn der Prüfung für das betroffene Jahr besondere Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen gegeben sind. - (§ 148 Abs. 3 lit. b BAO), (Abweisung)
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