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Ermittlungspflicht: Verletzung
• Keine Verletzung der Ermittlungspflicht gem. § 115 Abs. 1 BAO liegt vor, wenn die Umstände (Parteienverhalten, Mitwirkungsbereitschaft, Behördenerfahrungen) für die berechtigte Annahme sprechen, die Behörde verfüge über alle entscheidungserheblichen Informationen, weshalb weitere Ermittlungen unterbleiben können. - (§ 115 Abs. 1 BAO), (Abweisung)
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