Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 3, 20. Jänner 2003, Seite 9

Geschäftsführer: DB

Wird im Zusammenhang mit der Frage der DB-Pflicht von Gesellschafter-Geschäftsführerbezügen vorgebracht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen seiner Tätigkeit für seine GmbH für die von ihm erstellten Gutachten haftet, weil nach § 2 des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG), BGBl. Nr. 137/1975, Gutachten nur von natürlichen Personen unterschrieben werden dürfen, genügt es darauf hinzuweisen, dass § 2 a SDG eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der aus der Sachverständigentätigkeit resultierenden Schadenersatzansprüche vorschreibt. Da die Beschwerdeführerin die dem Gesellschafter-Geschäftsführer im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit entstandenen Aufwendungen (somit offensichtlich auch die Versicherungsprämien) ersetzt hat, kann in diesem Haftungsrisiko von vornherein kein Umstand liegen, der ein Risiko begründet, wie es Unternehmer trifft. - (§ 41 Abs. 2 FLAG), (Abweisung)

()

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
Daten werden geladen...