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Körperschaftsteuerpflicht: Befreiung
• § 5 Z 10 KStG 1988 sieht für Bauvereinigungen, die nach dem WGG als gemeinnützig anerkannt sind, eine Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vor, wenn sich ihre Tätigkeit auf die in § 7 Abs. 1 bis 3 WGG genannten Geschäfte und die Vermögensverwaltung beschränkt, und zwar nach Maßgabe des § 6 a KStG 1988. Gemäß § 6 a Abs. 3 KStG 1988 hat die zuständige Finanzlandesdirektion im Zweifelsfall auf Antrag bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG fällt. Es handelt sich hier um einen Bescheid, dessen Feststellungen für andere Bescheide, beispielsweise Abgabenbescheide, von Bedeutung sind. - (§ 5 Z 10 KStG 1988), (Abweisung)
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