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SWK 3, 20. Jänner 2003, Seite 92

Praxisfragen zum Umgründungs-(steuer-)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

Walter Schwarzinger und Werner Wiesner

Vermeidung einer Äquivalenzverletzung

UmS 144/03/03: A und B sind an der AB-OEG und an der bar gegründeten AB-GmbH jeweils zu 75 % bzw. 25 % beteiligt. Beide wollen ihre Mitunternehmeranteile unter Nutzung des § 19 Abs. 2 Z 2 UmgrStG in ihre GmbH einbringen. B hat auf Grund des seinerzeitigen Anteilserwerbes eine Ergänzungsbilanz, die nach der Einbringung zu Zusatzabschreibungen in der AB-GmbH führen wird. Kann die daraus resultierende Äquivalenzverletzung ohne Vereinbarung einer alinearen Ausschüttung im Gesellschaftsvertrag verhindert werden?

Antwort: § 82 Abs. 2 GmbHG normiert, dass die Verteilung des Bilanzgewinnes grundsätzlich nach dem Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen zu erfolgen hat. Sieht der Gesellschaftsvertrag jedoch etwas anderes vor, kann die Gewinnverteilung auch vom Verhältnis der eingezahlten Stammeinlagen abweichen. Es ist daher im Rahmen der Einbringung der Mitunternehmeranteile an der AB-OEG in die AB-GmbH der Gesellschaftsvertrag der AB-GmbH zu prüfen und erforderlichenfalls die gewünschte Möglichkeit der Vornahme von alinearen Gewinnausschüttungen mittels Notariatsakt in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Sollte aus irgendeinem Grund eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages nicht möglich o...

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