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SWK 3, 20. Jänner 2003, Seite 101

Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen ab 2003

Keine UVA bei ausschließlich gem. § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG steuerbefreiten Umsätzen, wenn sich weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt

(BMF) - Die VO BGBl. II Nr. 462/2002, mit der die VO betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen abgeändert wird, sieht vor, dass für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung entfällt, wenn die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird oder sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt.

Wurde die genannte Umsatzgrenze überschritten, besteht somit ab 2003 die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen.

Unternehmer, die ausschließlich gem. § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 steuerbefreite Umsätze tätigen, sind von der Verpflichtung zur Abgabe einer UVA befreit, sofern sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss ergibt.

Beispiel:

Ein Arzt, dessen Umsätze im Jahr 2002 600.000 € betrugen, tätigt im Voranmeldungszeitraum 01/2003 Umsätze gem. § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 i. H. v. 40.000 €. Daneben tätigt er keine anderen Umsätze. Da er nur steuerbefreite Umsätze ausführt, ergibt sich keine Verpflichtung zur Abgabe einer UVA.

Im Voranmeldungszeitraum 02/2003 tätigt der Arzt neben seinen Umsätzen gem. § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 i. H. v. 48.000 € auch steue...

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