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SWK 23, 15. August 2002, Seite 629

Bedeutung der Wertstellung für den Zufluss

Romuald Kopf

Der Fälligkeit, dem Tag der Wertstellung oder dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme vom Geldeingang kommt keine Bedeutung zu, wenn einmal über den gutgeschriebenen Betrag verfügt werden kann ().

SachverhaltDer Berufungsführer ist Grenzgänger. Er hat mit seiner betrieblichen Pensionskasse (2. Säule) einen reglementarisch vorgesehenen Vertrag über den Vorbezug von Vorsorgegeldern geschlossen. Der Vertrag wurde am 12. bzw. unterfertigt. Als Überweisungstermin war der vereinbart. Die Pensionskasse hat den Überweisungsauftrag jedenfalls noch im Jahr 2000 erteilt. Das empfangende österreichische Kreditinstitut bestätigt den Eingang des Vorbezugs mit Buchungstag auf dem Konto des Berufungsführers. Der Kontoauszug weist den Überweisungsvorgang mit dem Wertstellungsdatum aus.

StreitfrageStrittig ist, ob der Vorbezug dem Berufungsführer 2000 oder 2001 zugeflossen ist. Der Berufungsführer begehrt die steuerrechtlich günstigere Erfassung im Jahr 2000 mit der Begründung, die der Buchung nachhinkende Wertstellung sei von der Bank zu verantworten und dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Demgegenüber steht das Finanzamt unter Berufung auf Doralt4, Tz. 30 zu § 19 EStG, Stichwort Bankg...

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