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SWK 23, 15. August 2002, Seite 642

Information über die Energieabgabenvergütung

(BMF) - Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom , B 2251/97, im Anschluss an das , Adria-Wien Pipeline, ausgesprochen, dass das Energieabgabenvergütungsgesetz nicht anzuwenden war, weil es nicht als Beihilfe der EU-Kommission notifiziert worden ist. Nunmehr hat die Europäische Kommission mit Schreiben vom , SG (2002) D/229928 unter dem Betreff: Staatliche Beihilfe Nr. NN 165/2001 - Österreich, das Energieabgabenvergütungsgesetz für den Zeitraum vom bis zum als zulässige staatliche Beihilfe genehmigt.

Damit ist für diesen Zeitraum das Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung, wie es vom Nationalrat beschlossen worden ist (einschließlich der Einschränkung auf Produktionsbetriebe), anzuwenden. Das bedeutet, dass Anträge von Dienstleistungsunternehmen für den Zeitraum vor dem abzuweisen sind. Anträge von Produktionsbetrieben sind für den Zeitraum vor bei Vorliegen der Voraussetzungen unverändert positiv zu erledigen.

Da eine unveränderte Weitergeltung des Energieabgabenvergütungsgesetzes, auch unter Einbeziehung der Dienstleistungsunternehmen nicht zu erwarten ist, sind auch Anträge von Produktionsbetrieben, die ein abweichendes Wirtschaftjahr haben, für das Rumpfwir...

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