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SWK 23, 15. August 2002, Seite 624

Zeitliches Naheverhältnis des Gutachtens zum Stichtag notwendig

Die Bw. ist eine Hausgemeinschaft, bestehend aus den Brüdern A und B, die im Jahr 1987 nach dem Tod ihrer Tante gemeinsam ein Mietwohnhaus erbten. Die diesbezügliche Einantwortung erfolgte 1992. Im Jahr 1994 schenkte A seinen Hälfteanteil an X und Y. Die Hausgemeinschaft ließ in der Folge ein Sachverständigengutachten zum Stichtag März 1996 über das Gebäude anfertigen und beantragte die Absetzung für Abnutzung von den ermittelten fiktiven Anschaffungskosten und die Anerkennung der mit 60 Jahren festgestellten Restnutzungsdauer. Die Bw. wurde daraufhin seitens des Finanzamtes aufgefordert, ein zum Erwerb zeitnahes Gutachten vorzulegen, und kam diesem Ersuchen insofern nach, als sie ein vom Sachverständigen adaptiertes, auf den Erwerbszeitpunkt rückgerechnetes Gutachten vorlegte.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind beide Gutachten bereits vom Ansatz her völlig verfehlt, da die Befunderstellung in einem zeitlichen Naheverhältnis zum Anschaffungszeitpunkt stehen muss und daher für die Feststellung der fiktiven Anschaffungskosten nicht verwendbar ist, so dass andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Verkehrswerte (zum Erbanfall und zum Schenkungszeitpunkt)...

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