Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 23, 15. August 2002, Seite 631

Aufsichtsratstantiemen und Meldepflicht nach § 109 a EStG

Grundsätzliche Überlegungen anhand eines Praxisfalles

Peter Rantasa

Gemäß § 98 Aktiengesetz (AktG) und § 31 GmbH-Gesetz (GmbHG) kann den Aufsichtsratsmitgliedern für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Die Höhe der Vergütung wird von der Hauptversammlung bzw. Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt, außer die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sieht ein höheres Quorum für diese Beschlüsse vor. Gemäß der am kundgemachten Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zu § 109 a Einkommensteuergesetz (EStG) wurde die Meldepflicht für Unternehmer maßgeblich erweitert, mit der Folge, dass dem Finanzamt die Leistungen an Mitglieder des Aufsichtsrates ab Überschreiten einer Bagatellgrenze mitzuteilen sind. Ein diesbezüglicher Erlass des Bundeministeriums für Finanzen ist im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung als Erweiterung der Einkommensteuerrichtlinien 2000 am veröffentlicht worden.

1. Problemstellung

Folgender Einzelfall soll hier beleuchtet werden:

Eine Aktiengesellschaft hält eine Beteiligung an einer anderen aufsichtsratspflichtigen Kapitalgesellschaft und stellt ein Mitglied des Aufsichtsrates. Ein Mitglied des Vorstandes der Muttergesellschaft nimmt diese Funktion wahr. Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten eine Vergütung und darüber hinaus einen pausc...

Daten werden geladen...