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SWK 23, 15. August 2002, Seite 628

Architektenhonorar als verlorener Aufwand

Ein Bw. machte Verluste aus Vermietung und Verpachtung geltend. Diese resultierten aus Honorarzahlungen für einen Architekten, welche der Bw. als sofort abzugsfähige Werbungskosten behandelte. Das Finanzamt anerkannte zwar grundsätzlich diese Ausgaben, gewährte jedoch nur eine Absetzung für Abnutzung in Höhe von 1,5 %, mit der Begründung, dass Architektenhonorare auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes abgeschrieben werden müssen.

In der Berufung erläuterte der Bw., dass er geplant habe, das Wohnhaus generalzusanieren und den Dachboden auszubauen, wobei er einen Architekten mit diesen Arbeiten betraut habe. Als Folge diverser Auflagen sei das Projekt so teuer geworden, dass es sich als undurchführbar erwiesen habe, weswegen er von einer Realisierung desselben Abstand genommen habe. Die angefallenen Architektenhonorare habe er jedoch begleichen müssen und sie in der Folge als verlorenen Aufwand behandelt.

Diesem Vorbringen des Bw. konnte nur insoweit gefolgt werden, als die Planungskosten auf den Dachausbau entfielen. Jener - relativ geringfügige Teil - der auf die Instandsetzungsarbeiten entfiel, konnte nur auf 10 Jahre verteilt anerkannt werden.

(Entscheidung der FLD für Wien, NÖ und ...

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